Berufsordnung für die Ärzte Bayerns
vom 12. Oktober 1997
zuletzt geändert am 14. Oktober 2001
Für
jeden Arzt gilt folgendes Gelöbnis:
"Bei meiner Aufnahme in den ärztlichen
Berufsstand gelobe ich, mein Leben in den Dienst der
Menschlichkeit zu stellen.
Ich werde meinen Beruf mit Gewissenhaftigkeit
und Würde ausüben. Die Erhaltung und Wiederherstellung der
Gesundheit meiner Patienten soll oberstes Gebot meines
Handelns sein.
Ich werde alle mir anvertrauten Geheimnisse
auch über den Tod des Patienten hinaus wahren.
Ich werde mit allen meinen Kräften die Ehre
und die edle Überlieferung des ärztlichen Berufes
aufrechterhalten und bei der Ausübung meiner ärztlichen
Pflichten keinen Unterschied machen weder nach Religion,
Nationalität, Rasse noch nach Geschlecht,
Parteizugehörigkeit oder sozialer Stellung.
Ich werde jedem Menschenleben von der
Empfängnis an Ehrfurcht entgegenbringen und selbst unter
Bedrohung meine ärztliche Kunst nicht in Widerspruch zu den
Geboten der Menschlichkeit anwenden.
Ich werde meinen Lehrern und Kollegen die
schuldige Achtung erweisen. Dies alles verspreche ich auf
meine Ehre."
A. Präambel
Die
auf der Grundlage des Heilberufe-Kammergesetzes beschlossene
Berufsordnung stellt die Überzeugung der bayerischen
Ärzteschaft zum Verhalten von Ärzten gegenüber den
Patienten, den Kollegen, den anderen Partnern im
Gesundheitswesen sowie zum Verhalten in der Öffentlichkeit
dar. Dafür geben sich die bayerischen Ärztinnen und
Ärzte die nachstehende Berufsordnung, in deren Text die
Berufsbezeichnung "Arzt" ("Ärzte") einheitlich und neutral
für Ärztinnen und Ärzte verwendet wird. Mit der Festlegung
von Berufspflichten der Ärzte dient die Berufsordnung
zugleich dem Ziel,
-
das Vertrauen zwischen Arzt und Patient zu erhalten und zu
fördern;
-
die Qualität der ärztlichen Tätigkeit im Interesse der
Gesundheit der Bevölkerung sicherzustellen;
-
die Freiheit und das Ansehen des Arztberufes zu wahren;
-
berufswürdiges Verhalten zu fördern und berufsunwürdiges
Verhalten zu verhindern.
B. Regeln zur Berufsausübung
I. Grundsätze
§ 1
Aufgaben des Arztes
(1)
Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und der
Bevölkerung. Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe. Er ist
seiner Natur nach ein freier Beruf.
(2)
Aufgabe des Arztes ist es, das Leben zu erhalten, die
Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu
lindern, Sterbenden Beistand zu leisten und an der Erhaltung
der natürlichen Lebensgrundlagen im Hinblick auf ihre
Bedeutung für die Gesundheit der Menschen mitzuwirken.
§ 2
Allgemeine ärztliche Berufspflichten
(1)
Der Arzt übt seinen Beruf nach seinem Gewissen, den Geboten
der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit aus. Er darf
keine Grundsätze anerkennen und keine Vorschriften oder
Anweisungen beachten, die mit seiner Aufgabe nicht vereinbar
sind oder deren Befolgung er nicht verantworten kann.
(2)
Der Arzt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm
bei seiner Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu
entsprechen. Er darf dabei weder sein eigenes noch das
Interesse Dritter über das Wohl des Patienten stellen.
(3)
Zur gewissenhaften Berufsausübung gehören auch die
Grundsätze korrekter ärztlicher Berufsausübung in Kapitel C.
(4)
Der Arzt darf hinsichtlich seiner ärztlichen Entscheidungen
keine Weisungen von Nichtärzten entgegennehmen.
(5)
Der Arzt ist verpflichtet, sich über die für die
Berufsausübung geltenden Vorschriften unterrichtet zu
halten.
(6)
Unbeschadet der in den nachfolgenden Vorschriften geregelten
besonderen Auskunfts- und Anzeigepflichten hat der Arzt auf
Anfragen der ärztlichen Berufsvertretungskörperschaften,
welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei
der Berufsaufsicht an den Arzt richten, in angemessener
Frist zu antworten.
§ 3
Unvereinbarkeiten
(1)
Der Arzt hat auch bei der Ausübung einer anderen Tätigkeit
die ethischen Grundsätze des ärztlichen Berufes zu beachten.
Dem Arzt ist es verboten, seinen Namen in Verbindung mit
einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für
gewerbliche Zwecke herzugeben. Ebensowenig darf er zulassen,
daß von seinem Namen oder vom beruflichen Ansehen des Arztes
in solcher Weise Gebrauch gemacht wird.
(2)
Dem Arzt ist untersagt, im Zusammenhang mit der Ausübung
seiner ärztlichen Tätigkeit Waren und andere Gegenstände
abzugeben oder unter seiner Mitwirkung abgeben zu lassen
sowie gewerbliche Dienstleistungen zu erbringen oder
erbringen zu lassen, soweit nicht die Abgabe des Produkts
oder die Dienstleistung wegen ihrer Besonderheiten
notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind.
§ 4
Fortbildung
(1)
Der Arzt, der seinen Beruf ausübt, ist verpflichtet, sich in
dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und
Entwicklung der zu seiner Berufsausübung erforderlichen
Fachkenntnisse notwendig ist.
(2)
Der Arzt muß seine Fortbildung nach Absatz 1 gegenüber der
Kammer in geeigneter Form nachweisen können.
§ 5
Qualitätssicherung
Der
Arzt ist verpflichtet, an den von der Kammer
eingeführten Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der
ärztlichen Tätigkeit teilzunehmen. Der Kammer sind die
hierzu erforderlichen Auskünfte nicht patientenbezogener Art
zu erteilen.
§ 6
Mitteilung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen
Der
Arzt ist verpflichtet, die ihm aus seiner ärztlichen
Behandlungstätigkeit bekanntwerdenden unerwünschten
Arzneimittelwirkungen der Arzneimittelkommission der
deutschen Ärzteschaft mitzuteilen (Fachausschuß der
Bundesärztekammer).
II. Pflichten gegenüber Patienten
§ 7
Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln
(1)
Jede medizinische Behandlung hat unter Wahrung der
Menschenwürde und unter Achtung der Persönlichkeit, des
Willens und der Rechte des Patienten, insbesondere des
Selbstbestimmungsrechts, zu erfolgen.
(2)
Der Arzt achtet das Recht seiner Patienten, den Arzt frei zu
wählen oder zu wechseln. Andererseits ist - von Notfällen
oder besonderen rechtlichen Verpflichtungen abgesehen - auch
der Arzt frei, eine Behandlung abzulehnen. Den begründeten
Wunsch des Patienten, einen weiteren Arzt zuzuziehen oder
einem anderen Arzt überwiesen zu werden, soll der
behandelnde Arzt in der Regel nicht ablehnen.
(3)
Der Arzt darf individuelle ärztliche Behandlung,
insbesondere auch Beratung, weder ausschließlich brieflich
noch in Zeitungen oder Zeitschriften noch ausschließlich
über Kommunikationsmedien oder Computerkommunikationsnetze
durchführen.
§ 8
Aufklärungspflicht
Zur
Behandlung bedarf der Arzt der Einwilligung des Patienten.
Der Einwilligung hat grundsätzlich die erforderliche
Aufklärung im persönlichen Gespräch vorauszugehen.
§ 9
Schweigepflicht
(1)
Der Arzt hat über das, was ihm in seiner Eigenschaft als
Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist, - auch über den
Tod des Patienten hinaus - zu schweigen. Dazu gehören auch
schriftliche Mitteilungen des Patienten, Aufzeichnungen über
Patienten, Röntgenaufnahmen und sonstige
Untersuchungsbefunde.
(2)
Der Arzt ist zur Offenbarung befugt, soweit er von der
Schweigepflicht entbunden worden ist oder soweit die
Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes
erforderlich ist. Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten
bleiben unberührt. Soweit gesetzliche Vorschriften die
Schweigepflicht des Arztes einschränken, soll der Arzt den
Patienten darüber unterrichten.
(3)
Der Arzt hat seine Mitarbeiter und die Personen, die zur
Vorbereitung auf den Beruf an der ärztlichen Tätigkeit
teilnehmen, über die gesetzliche Pflicht zur
Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich
festzuhalten.
(4)
Wenn mehrere Ärzte gleichzeitig oder nacheinander denselben
Patienten untersuchen oder behandeln, so sind sie
untereinander von der Schweigepflicht insoweit befreit, als
das Einverständnis des Patienten vorliegt oder anzunehmen
ist.
(5)
Der Arzt ist auch dann zur Verschwiegenheit verpflichtet,
wenn er im amtlichen oder privaten Auftrag eines Dritten
tätig wird, es sei denn, daß dem Betroffenen vor der
Untersuchung oder Behandlung bekannt ist oder eröffnet
wurde, inwieweit die von dem Arzt getroffenen Feststellungen
zur Mitteilung an Dritte bestimmt sind.
§ 10
Dokumentationspflicht
(1)
Der Arzt hat über die in Ausübung seines Berufes gemachten
Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen
Aufzeichnungen zu machen. Diese sind nicht nur
Gedächtnisstützen für den Arzt, sie dienen auch dem
Interesse des Patienten an einer ordnungsgemäßen
Dokumentation.
(2)
Der Arzt hat dem Patienten auf dessen Verlangen
grundsätzlich in die ihn betreffenden Krankenunterlagen
Einsicht zu gewähren; ausgenommen sind diejenigen Teile,
welche subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen des Arztes
enthalten. Auf Verlangen sind dem Patienten Kopien der
Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.
(3)
Ärztliche Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn Jahren
nach Abschluß der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht
nach gesetzlichen Vorschriften eine längere
Aufbewahrungspflicht besteht.
(4)
Nach Aufgabe der ärztlichen Praxis hat der Arzt seine
ärztlichen Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde gemäß
Absatz 3 aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, daß sie
in gehörige Obhut gegeben werden. Der Arzt, dem bei einer
Praxisaufgabe oder Praxisübergabe ärztliche Aufzeichnungen
über Patienten in Obhut gegeben werden, muß diese
Aufzeichnungen unter Verschluß halten und darf sie nur mit
Einwilligung des Patienten einsehen oder weitergeben.
(5)
Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen
Speichermedien bedürfen besonderer Sicherungs- und
Schutzmaßnahmen, um deren Veränderung, Vernichtung oder
unrechtmäßige Verwendung zu verhindern.
§ 11
Ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
(1)
Mit Übernahme der Behandlung verpflichtet sich der Arzt dem
Patienten gegenüber zur gewissenhaften Versorgung mit
geeigneten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.
(2)
Der ärztliche Berufsauftrag verbietet es, diagnostische oder
therapeutische Methoden unter mißbräuchlicher Ausnutzung des
Vertrauens, der Unwissenheit, der Leichtgläubigkeit oder der
Hilflosigkeit von Patienten anzuwenden. Unzulässig ist es
auch, Heilerfolge, insbesondere bei nicht heilbaren
Krankheiten, als gewiß zuzusichern.
§ 12
Honorar und Vergütungsabsprachen
(1)
Die Honorarforderung muß angemessen sein. Für die Bemessung
ist die Amtliche Gebührenordnung (GOÄ) die Grundlage, soweit
nicht andere gesetzliche Vergütungsregelungen gelten. Der
Arzt darf die Sätze der GOÄ nicht in unlauterer Weise
unterschreiten. Bei Abschluß einer Honorarvereinbarung hat
der Arzt auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des
Zahlungspflichtigen Rücksicht zu nehmen.
(2)
Der Arzt kann Verwandten, Kollegen, deren Angehörigen und im
Einzelfall auch unbemittelten Patienten das Honorar ganz
oder teilweise erlassen.
III. Besondere medizinische Verfahren und Forschung
§ 13
Besondere medizinische Verfahren
(1)
Bei speziellen medizinischen Maßnahmen oder Verfahren, die
ethische Probleme aufwerfen und zu denen die Kammer
Empfehlungen zur Indikationsstellung und zur Ausführung
festgelegt hat, hat der Arzt die Empfehlungen zu beachten.
(2)
Soweit es die Kammer verlangt, hat der Arzt die Anwendung
solcher Maßnahmen oder Verfahren der Kammer anzuzeigen.
(3)
Vor Aufnahme entsprechender Tätigkeiten hat der Arzt auf
Verlangen der Kammer den Nachweis zu führen, daß die
persönlichen und sachlichen Voraussetzungen entsprechend den
Empfehlungen erfüllt werden.
§ 14
Erhaltung des ungeborenen Lebens
und Schwangerschaftsabbruch
(1)
Der Arzt ist grundsätzlich verpflichtet, das ungeborene
Leben zu erhalten. Der Schwangerschaftsabbruch unterliegt
den gesetzlichen Bestimmungen. Der Arzt kann nicht gezwungen
werden, einen Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen.
(2)
Der Arzt, der einen Schwangerschaftsabbruch durchführt oder
eine Fehlgeburt betreut, hat dafür Sorge zu tragen, daß die
tote Leibesfrucht keiner missbräuchlichen Verwendung
zugeführt wird.
§ 15
Forschung
(1)
Der Arzt muß sich vor der Durchführung klinischer Versuche
am Menschen oder der epidemiologischen Forschung mit
personenbeziehbaren Daten durch eine bei der Kammer oder bei
einer medizinischen Fakultät gebildete Ethik-Kommission über
die mit seinem Vorhaben verbundenen berufsethischen und
berufsrechtlichen Fragen beraten lassen. Dasselbe gilt vor
der Durchführung gesetzlich zugelassener Forschung mit
vitalen menschlichen Gameten und lebendem embryonalen
Gewebe.
(2)
Bei durchzuführenden Beratungen nach Absatz 1 ist die
Deklaration des Weltärztebundes von 1964 (Helsinki) in der
revidierten Fassung von 1975 (Tokio), 1983 (Venedig), 1989
(Hongkong) und 1996 (Somerset West) zugrunde zu legen.
(3)
Zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre dürfen
der Schweigepflicht unterliegende Tatsachen und Befunde
grundsätzlich nur soweit offenbart werden, als dabei die
Anonymität des Patienten gesichert ist oder der Patient dem
ausdrücklich zugestimmt hat.
(4)
Bei Auftragsforschung sind in den Publikationen der
Ergebnisse die Auftraggeber zu nennen.
§ 16
Beistand für den Sterbenden
Der
Arzt darf - unter Vorrang des Willens des Patienten - auf
lebensverlängernde Maßnahmen nur verzichten und sich auf die
Linderung der Beschwerden beschränken, wenn ein
Hinausschieben des unvermeidbaren Todes für die sterbende
Person lediglich eine unzumutbare Verlängerung des Leidens
bedeuten würde. Der Arzt darf das Leben des Sterbenden nicht
aktiv verkürzen.
IV. Berufliches Verhalten
1. Berufsausübung
§
17
Niederlassung und
Ausübung der Praxis
(1) Die
Ausübung des ärztlichen Berufes in eigener Praxis ist an die
Niederlassung gebunden.
(2) Der
Arzt darf seinen Beruf nicht im Umherziehen ausüben. Auf
Antrag kann der ärztliche Kreisverband aus Gründen der
Sicherstellung der ärztlichen Versorgung Ausnahmen zulassen.
(3) Die
Niederlassung ist durch ein Praxisschild kenntlich zu
machen. Das Nähere zur Ausgestaltung des Schildes regelt
Kapitel D Nr. 2. Hierbei ist der Arzt berechtigt, seine
Sprechstunde nach den örtlichen und fachlichen Gegebenheiten
seiner Praxis festzusetzen, und verpflichtet, die
Sprechstunden auf dem Praxisschild bekanntzugeben. Ärzte,
welche am Ort ihrer Niederlassung nicht unmittelbar
patientenbezogen tätig werden, können von der Ankündigung
ihrer Niederlassung durch ein Praxisschild absehen, wenn sie
dies dem ärztlichen Kreisverband anzeigen. Ärzte, die das
65. Lebensjahr vollendet haben, kann der ärztliche
Kreisverband bei Vorliegen eines berechtigten Interesses von
der Verpflichtung nach Satz 1 befreien.
(4) Ort
und Zeitpunkt der Niederlassung sowie jede Veränderung hat
der Arzt dem ärztlichen Kreisverband unverzüglich
mitzuteilen.
§
18
Zweigpraxis,
ausgelagerte Praxisräume
(1) Dem
Arzt ist es nicht gestattet, an mehreren Stellen
Sprechstunden abzuhalten. Der ärztliche Bezirksverband kann,
soweit es die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der
Bevölkerung erfordert, die Genehmigung für eine Zweigpraxis
(Sprechstunde) erteilen.
(2) Der
Arzt darf in räumlicher Nähe zum Ort seiner Niederlassung
Untersuchungs- und Behandlungsräume ausschließlich für
spezielle Untersuchungs- oder Behandlungszwecke (z.B.
Operationen, medizinisch-technische Leistungen) unterhalten,
in denen er seine Patienten nach Aufsuchen seiner Praxis
versorgt (ausgelagerte Praxisräume). Dasselbe gilt für eine
gemeinschaftlich mit anderen Ärzten organisierte
Notfallpraxis.
§
19
Beschäftigung
angestellter Praxisärzte
Der Arzt
muß seine Praxis persönlich ausüben. Die Beschäftigung eines
ärztlichen Mitarbeiters in der Praxis (angestellter
Praxisarzt) setzt die Leitung der Praxis durch den
niedergelassenen Arzt voraus. Der Arzt hat die Beschäftigung
des ärztlichen Mitarbeiters dem ärztlichen Kreisverband
anzuzeigen.
§
20
Vertreter
(1)
Niedergelassene Ärzte sollen grundsätzlich zur gegenseitigen
Vertretung bereit sein; übernommene Patienten sind nach
Beendigung der Vertretung zurückzuüberweisen. Der Arzt darf
sich grundsätzlich nur durch einen Facharzt desselben
Fachgebiets vertreten lassen.
(2) Die
Beschäftigung eines Vertreters in der Praxis ist dem
ärztlichen Kreisverband anzuzeigen, wenn die Vertretung in
der Praxisausübung insgesamt länger als drei Monate
innerhalb von zwölf Monaten dauert.
(3) Die
Praxis eines verstorbenen Arztes kann zugunsten des
überlebenden Ehegatten oder eines unterhaltsberechtigten
Angehörigen in der Regel bis zur Dauer von drei Monaten nach
dem Ende des Kalendervierteljahres, in dem der Tod
eingetreten ist, durch einen anderen Arzt fortgeführt
werden.
§
21
Haftpflichtversicherung
Der Arzt
ist verpflichtet, sich hinreichend gegen
Haftpflichtansprüche im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit
zu versichern.
§
22
Berufsausübungsgemeinschaften von Ärzten, Kooperationen mit
Angehörigen anderer Heilberufe und organisatorische
Praxiszusammenschlüsse
(1) Zur gemeinsamen
Berufsausübung sind die in Kapitel D II. Nrn. 7 und 8
(Gemeinschaftspraxis, Ärztepartnerschaft) abschließend
genannten Gesellschaftsformen zugelassen.
(2) Für die medizinische
Kooperationsgemeinschaft zwischen Ärzten und Angehörigen
anderer Fachberufe gelten die Regelungen des Kapitels D II.
Nr. 9.
(3) Die Beteiligung an
sonstigen Partnerschaften ist gemäß Kapitel D II. Nr 10
zulässig.
(4)
Organisationsgemeinschaften unter Ärzten (z.B.
Praxisgemeinschaften, Apparategemeinschaften) können
insbesondere unter Beachtung der Grundsätze nach § 9 und §
17 bis § 20 gebildet werden.
(5) Für den Praxisverbund
gilt Kapitel D II. Nr. 11.
§
23
Ärzte im
Beschäftigungsverhältnis
(1) Die
Regeln dieser Berufsordnung gelten auch für Ärzte, welche
ihre ärztliche Tätigkeit im Rahmen eines privatrechtlichen
Arbeitsverhältnisses oder öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnisses ausüben.
(2)
Sofern Weisungsbefugnis von Ärzten gegenüber Ärzten besteht,
sind die Empfänger dieser Weisungen dadurch nicht von ihrer
ärztlichen Verantwortung entbunden.
(3) Auch
in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis darf ein Arzt keine
Vereinbarungen treffen, die geeignet sind, ihn in der
Unabhängigkeit seiner ärztlichen Entscheidungen zu
beeinträchtigen.
§
24
Verträge über
ärztliche Tätigkeit
Der Arzt soll alle Verträge
über seine ärztliche Tätigkeit vor ihrem Abschluß der Kammer
vorlegen, damit geprüft werden kann, ob die beruflichen
Belange gewahrt sind.
§
25
Ärztliche Gutachten
und Zeugnisse
Bei der
Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse hat der Arzt
mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem
Wissen seine ärztliche Überzeugung auszusprechen. Gutachten
und Zeugnisse, zu deren Ausstellung der Arzt verpflichtet
ist oder die auszustellen er übernommen hat, sind innerhalb
einer angemessenen Frist abzugeben. Zeugnisse über
Mitarbeiter und Ärzte in Weiterbildung müssen grundsätzlich
innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung, bei
Ausscheiden unverzüglich, ausgestellt werden.
§
26
Ärztlicher
Notfalldienst(1) Der niedergelassene Arzt ist verpflichtet,
am Notfalldienst teilzunehmen. Auf Antrag eines Arztes kann
aus schwerwiegenden Gründen eine Befreiung vom Notfalldienst
ganz, teilweise oder vorübergehend erteilt werden. Dies gilt
insbesondere:
- wenn er
wegen körperlicher Behinderung hierzu nicht in der Lage ist,
- wenn
ihm aufgrund besonders belastender familiärer Pflichten die
Teilnahme nicht zuzumuten ist,
- wenn er
an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit
Notfallversorgung teilnimmt,
- für
Ärztinnen ab Bekanntgabe der Schwangerschaft bis 24 Monate
nach der Entbindung,
- für
Ärzte über 65 Jahre.
(2) Für
die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 Satz 2 ist
der ärztliche Kreisverband zuständig, dessen Mitglied der
Antragsteller ist, soweit die Kammer einen Notfalldienst
selbst eingerichtet hat. Satz 1 gilt auch, wenn der
Notfalldienst von einem anderen Träger eingerichtet wurde,
der Antragsteller aber mit diesem Träger selbst in keinerlei
mittelbarer oder unmittelbarer Rechtsbeziehung steht.
(3) Die
Einrichtung eines Notfalldienstes entbindet den behandelnden
Arzt nicht von seiner Verpflichtung, für die Betreuung
seiner Patienten in dem Umfange Sorge zu tragen, wie es
deren Krankheitszustand erfordert.
(4) Der
Arzt hat sich auch für den Notfalldienst fortzubilden, wenn
er nicht auf Dauer von der Teilnahme am Notfalldienst
befreit ist.
2. Berufliche Kommunikation
§ 27
Erlaubte sachliche Information über die berufliche Tätigkeit
– berufswidrige Werbung
(1)
Dem Arzt sind sachliche Informationen über seine
Berufstätigkeit gestattet. Für Praxisschilder, Anzeigen,
Verzeichnisse, Patienteninformationen in Praxisräumen,
öffentlich abrufbare Arztinformationen in
Computerkommunikationsnetzen und Ankündigungen auf
Briefbögen, Rezeptvordrucken, Stempeln sowie im sonstigen
beruflichen Schriftverkehr gelten hinsichtlich Form, Inhalt
und Umfang die Grundsätze des Kapitels D I Nrn. 2 – 5.
Berufswidrige Werbung ist dem Arzt untersagt. Berufswidrig
ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder
vergleichende Werbung.
(2)
Der Arzt darf eine berufswidrige Werbung durch andere weder
veranlassen noch dulden. Dies gilt auch für die anpreisende
Herausstellung von Ärzten in Ankündigungen von Sanatorien,
Kliniken, Institutionen oder anderen Unternehmen. Der Arzt
darf nicht dulden, dass Berichte oder Bildberichte
veröffentlicht werden, die seine ärztliche Tätigkeit oder
seine Person berufswidrig werbend herausstellen.
§ 28
Öffentliches Wirken und Medientätigkeit
Veröffentlichungen medizinischen Inhalts oder die Mitwirkung
des Arztes an aufklärenden Veröffentlichungen in den Medien
sind zulässig, so weit die Veröffentlichung und die
Mitwirkung des Arztes auf sachliche Information begrenzt und
die Person sowie das Handeln des Arztes nicht berufswidrig
werbend herausgestellt werden. Dies gilt auch für
öffentliche Vorträge medizinischen Inhalts.
3. Berufliche Zusammenarbeit von Ärzten
§ 29
Kollegiale Zusammenarbeit
(1)
Ärzte haben sich untereinander kollegial zu verhalten. Die
Verpflichtung des Arztes, in einem Gutachten, auch soweit es
die Behandlungsweise eines anderen Arztes betrifft, nach
bestem Wissen seine ärztliche Überzeugung auszusprechen,
bleibt unberührt. Unsachliche Kritik an der Behandlungsweise
oder dem beruflichen Wissen eines Arztes sowie herabsetzende
Äußerungen über dessen Person sind berufsunwürdig.
(2)
Es ist berufsunwürdig, einen Kollegen aus seiner
Behandlungstätigkeit oder als Mitbewerber um eine berufliche
Tätigkeit durch unlautere Handlungen zu verdrängen. Es ist
insbesondere berufsunwürdig, wenn ein Arzt sich innerhalb
eines Zeitraums von einem Jahr ohne Zustimmung des
Praxisinhabers im Einzugsbereich derjenigen Praxis
niederlässt, in welcher er in der Aus- oder Weiterbildung
mindestens drei Monate tätig war. Ebenso ist es
berufsunwürdig, in unlauterer Weise einen Kollegen ohne
angemessene Vergütung zu beschäftigen oder eine solche
Beschäftigung zu bewirken.
(3)
Ärzte, die andere Ärzte zu ärztlichen Verrichtungen bei
Patienten heranziehen, denen gegenüber nur sie einen
Liquidationsanspruch haben, sind verpflichtet, diesen Ärzten
eine angemessene und durch Vertrag geregelte Vergütung zu
gewähren.
(4)
In Gegenwart von Patienten oder Nichtärzten sind
Beanstandungen der ärztlichen Tätigkeit und zurechtweisende
Belehrungen zu unterlassen. Das gilt auch für Ärzte als
Vorgesetzte und Untergebene und für den Dienst in den
Krankenhäusern.
(5)
Der zur Weiterbildung befugte Arzt hat im Rahmen der
gegebenen Möglichkeiten einen ärztlichen Mitarbeiter
unbeschadet dessen Pflicht, sich selbst um eine
Weiterbildung zu bemühen, in dem gewählten
Weiterbildungsgang nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung
weiterzubilden.
4. Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei der
Zusammenarbeit mit Dritten
§ 30
Zusammenarbeit des Arztes mit Dritten
(1)
Dem Arzt ist es nicht gestattet, zusammen mit Personen, die
weder Ärzte sind noch zu seinen berufsmäßig tätigen
Mitarbeitern gehören, zu untersuchen oder zu behandeln. Dies
gilt nicht für Personen, welche sich in der Ausbildung zum
ärztlichen Beruf oder zu einem medizinischen Assistenzberuf
befinden. Angehörige von Patienten und andere Personen
dürfen bei der Untersuchung und Behandlung anwesend sein,
wenn der verantwortliche Arzt und der Patient zustimmen.
(2)
Die Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe
ist zulässig, wenn die Verantwortungsbereiche des Arztes und
des Angehörigen des Gesundheitsberufs klar erkennbar
voneinander getrennt bleiben.
§ 31
Unerlaubte Zuweisung von Patienten gegen Entgelt
Dem
Arzt ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten
oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder andere Vorteile
sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu
versprechen oder zu gewähren.
§ 32
Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen
Es
ist unzulässig, sich von Patienten oder von Dritten
Geschenke oder andere Vorteile, welche das übliche Maß
kleiner Anerkennungen übersteigen, versprechen zu lassen
oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt werden
kann, daß der Arzt in seiner ärztlichen Entscheidung
beeinflusst sein könnte.
§ 33
Arzt und Industrie
Soweit Ärzte Leistungen für die Hersteller von Arznei-,
Heil-, Hilfsmitteln oder medizinisch-technischen Geräten
erbringen (zum Beispiel bei der Entwicklung, Erprobung und
Begutachtung), muß die hierfür bestimmte Vergütung der
erbrachten Leistung entsprechen. Die Annahme von Werbegaben
oder von Vorteilen für den Besuch von
Informationsveranstaltungen der Hersteller ist untersagt,
sofern der Wert nicht geringfügig ist. Dasselbe gilt für die
Annahme unzulässiger Vorteile von Herstellern oder Händlern
aus dem Bezug der in Satz 1 genannten Produkte.
§ 34
Verordnungen, Empfehlungen und Begutachtung
von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln
(1)
Dem Arzt ist es nicht gestattet, für die Verordnung von
Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln von dem Hersteller oder
Händler eine Vergütung oder sonstige wirtschaftliche
Vergünstigungen zu fordern oder anzunehmen.
(2)
Der Arzt darf Ärztemuster nicht gegen Entgelt weitergeben.
(3)
Dem Arzt ist es nicht gestattet, über Arznei-, Heil- und
Hilfsmittel, Körperpflegemittel oder ähnliche Waren
Werbevorträge zu halten oder zur Werbung bestimmte Gutachten
zu erstellen. Der Arzt hat eine solche Verwendung seiner
Gutachten und Zeugnisse dem Empfänger ausdrücklich zu
untersagen.
(4)
Der Arzt hat die Pflicht, im Rahmen seiner Möglichkeiten dem
Arzneimittelmissbrauch entgegenzuwirken und der
missbräuchlichen Anwendung von Arzneimitteln keinen Vorschub
zu leisten.
(5)
Dem Arzt ist nicht gestattet, Patienten ohne hinreichenden
Grund an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von
gesundheitlichen Leistungen zu verweisen.
§ 35
Fortbildungsveranstaltungen und Sponsoring
Werden Art, Inhalt und Präsentation von
Fortbildungsveranstaltungen allein von einem ärztlichen
Veranstalter bestimmt, so ist die Annahme von Beiträgen
Dritter (Sponsoring) für Veranstaltungskosten in
angemessenem Umfang erlaubt. Der Sponsor ist bei der
Ankündigung und Durchführung zu benennen.
C. Verhaltensregeln (Grundsätze korrekter ärztlicher
Berufsausübung)
Nr. 1
Umgang mit Patienten
Eine korrekte ärztliche Berufsausübung verlangt, daß der
Arzt beim Umgang mit
Patienten
-
ihre Würde und ihr Selbstbestimmungsrecht respektiert,
-
ihre Privatsphäre achtet,
-
über die beabsichtigte Diagnostik und Therapie, ggf. über
ihre Alternativen und über seine Beurteilung des
Gesundheitszustandes in für den Patienten verständlicher und
angemessener Weise informiert und insbesondere auch das
Recht, empfohlene Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen
abzulehnen, respektiert,
-
Rücksicht auf die Situation des Patienten nimmt,
-
auch bei Meinungsverschiedenheiten sachlich und korrekt
bleibt,
-
den Mitteilungen des Patienten gebührende Aufmerksamkeit
entgegenbringt und einer Patientenkritik sachlich begegnet.
Nr. 2
Behandlungsgrundsätze
Übernahme und Durchführung der Behandlung erfordern die
gewissenhafte Ausführung der gebotenen medizinischen
Maßnahmen nach den Regeln der ärztlichen Kunst. Dazu gehört
auch
-
rechtzeitig andere Ärzte hinzuziehen, wenn die eigene
Kompetenz zur Lösung der diagnostischen und therapeutischen
Aufgabe nicht ausreicht,
-
rechtzeitig den Patienten an andere Ärzte zur Fortsetzung
der Behandlung zu überweisen,
-
dem Wunsch von Patienten nach Einholung einer Zweitmeinung
sich nicht zu widersetzen,
-
für die mit- oder weiterbehandelnden Ärzte die
erforderlichen Patientenberichte zeitgerecht zu erstellen
und, falls darüber hinaus notwendig, die eigene
Dokumentation zur Einsicht zu überlassen.
Nr. 3
Umgang mit nichtärztlichen Mitarbeitern
Eine korrekte ärztliche Berufsausübung verlangt auch, daß
sich der Arzt zu seinen nichtärztlichen Mitarbeitern korrekt
verhält und insbesondere die arbeitsrechtlichen Bestimmungen
beachtet.
D. Ergänzende Bestimmungen zu einzelnen ärztlichen
Berufspflichten
I. Regeln der beruflichen Kommunikation, insbesondere
zulässiger Inhalt und Umfang sachlicher Informationen über
die berufliche Tätigkeit
Nr. 1
Information anderer Ärzte
Ärzte dürfen andere Ärzte über ihre Qualifikation und über
ihr Leistungsangebot informieren. Bei der Information ist
jede berufswidrig werbende Herausstellung der eigenen
Tätigkeit untersagt.
Nr. 2
Praxisschilder
(1)
Der Arzt hat auf seinem Praxisschild seinen Namen und die
Bezeichnung als Arzt oder eine Facharztbezeichnung nach der
Weiterbildungsordnung anzugeben und Sprechstunden
anzukündigen. Die nach der Weiterbildungsordnung erworbenen
Bezeichnungen dürfen nur in der nach der
Weiterbildungsordnung zulässigen Form und nur dann geführt
werden, wenn der Arzt die von weiterbildungsrechtlichen
Qualifikationen umfassten Tätigkeiten nicht nur gelegentlich
ausübt.
(2)
Das Praxisschild darf über die Angaben nach Abs. 1 hinaus
Qualifikationen, die von einer Ärztekammer verliehen wurden,
enthalten. Für die Angaben nach Satz 1 gilt Abs. 1 Satz 2
entsprechend. Privatwohnung, Kommunikationsverbindungen,
medizinisch-akademische Grade und ärztliche Titel können
angekündigt werden. Andere akademische Grade dürfen nur in
Verbindung mit der Fakultätsbezeichnung genannt werden.
(3)
Folgende weitere Angaben dürfen, sofern die Voraussetzungen
vorliegen, auf dem Praxisschild genannt werden:
a)
Zulassung zu den Krankenkassen
b)
„hausärztliche Versorgung"
c)
„Durchgangsarzt" oder „D-Arzt", „H-Arzt"
d)
„Dialyse"
e)
Bereitschaftsdienst- oder Notfallpraxis
(4)
Ein Arzt, der Belegarzt ist, darf auf seine belegärztliche
Tätigkeit durch den Zusatz "Belegarzt" auf dem Praxisschild
hinweisen; außerdem darf er den Namen des Krankenhauses, in
dem er die belegärztliche Tätigkeit ausübt, hinzufügen.
(5)
Ein Arzt, der ambulante Operationen ausführt, darf dies mit
dem Hinweis "Ambulante Operationen" oder "Ambulantes
Operieren" auf dem Praxisschild ankündigen, wenn er
ambulante Operationen, die über kleine chirurgische
Eingriffe hinausgehen, ausführt und die Bedingungen der von
der Kammer eingeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen
erfüllt.
(6)
Ein Arzt darf mit der Bezeichnung "Praxisklinik" eine
besondere Versorgungsweise und besondere Praxisausstattung
auf seinem Praxisschild ankündigen, wenn er
a)
im Rahmen der Versorgung seiner ambulanten Patienten eine
ärztliche und pflegerische Betreuung bei Bedarf auch über
Nacht gewährleistet,
b)
neben den für die ärztlichen Maßnahmen notwendigen
Voraussetzungen auch die nach den anerkannten
Qualitätssicherungsregeln erforderlichen apparativen,
personellen und organisatorischen Vorkehrungen für eine
Notfallintervention erfüllt und
c)
auch die Nachbetreuung des entlassenen Patienten
sicherstellt.
(7)
Der Arzt hat der Kammer vor Ankündigung der Bezeichnungen
nach den Absätzen 4 bis 6 diese Absicht unter Vorlage der
Unterlagen anzuzeigen, aus denen sich die Erfüllung der
Voraussetzungen für die Ankündigung der Bezeichnungen
ergeben. Die Kammer ist befugt, ergänzende Auskünfte zu
verlangen.
(8)
Die Bezeichnung "Professor" darf geführt werden, wenn sie
auf Vorschlag der medizinischen Fakultät (Fachbereich) durch
die Hochschule oder das zuständige Landesministerium
verliehen worden ist. Dasselbe gilt für die von einer
medizinischen Fakultät einer ausländischen
wissenschaftlichen Hochschule verliehene Bezeichnung, wenn
sie nach Beurteilung durch die Kammer der deutschen
Bezeichnung "Professor" gleichwertig ist.Die Bezeichnung
"Professor" muß in den Fällen des Satzes 2 mit einem auf die
Herkunft hinweisenden Zusatz sowie mit etwaigen Zusätzen
nach Maßgabe der Verleihungsurkunde geführt werden.
(9)
Bei Berufsausübungsgemeinschaften von Ärzten
(Gemeinschaftspraxis, Ärztepartnerschaft, Kapitel D Nr. 8)
sind - unbeschadet des Namens einer
Partnerschaftsgesellschaft - die Namen und Arztbezeichnungen
aller in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Ärzte
anzuzeigen. Der Zusammenschluß ist ferner entsprechend der
Rechtsform mit dem Zusatz "Gemeinschaftspraxis" oder
"Partnerschaft" anzukündigen. Die Fortführung des Namens
eines nicht mehr berufstätigen, eines ausgeschiedenen oder
verstorbenen Partners ist - unbeschadet des Namens einer
Partnerschaftsgesellschaft - unzulässig. Hat eine ärztliche
Gemeinschaftspraxis oder Partnerschaft gemäß Kapitel D Nr. 8
mehrere Praxissitze, so ist für jeden Partner zusätzlich der
Praxissitz anzugeben.
(10) Bei Berufsausübungsgemeinschaften zwischen Ärzten und
Angehörigen anderer Fachberufe in der Rechtsform einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts darf der Name des Arztes in
ein gemeinsames Praxisschild mit den Kooperationspartnern
und dem Zusatz "Kooperationsgemeinschaft" aufgenommen
werden. Bei Partnerschaften gemäß Kapitel D Nr. 10 darf der
Arzt, wenn die Angabe seiner Berufsbezeichnung vorgesehen
ist, nur gestatten, daß die Bezeichnung Arzt oder eine
andere führbare Bezeichnung angegeben wird.
(11) Zusammenschlüsse zu Organisationsgemeinschaften dürfen
nicht angekündigt werden.
(12) Das Führen von Zusätzen, die nicht gemäß den
vorstehenden Vorschriften erlaubt sind, ist untersagt.
(13) Für Form und Anbringung der Praxisschilder gelten
folgende Regeln:
a)
Das Praxisschild zeigt der Bevölkerung die Praxis des Arztes
an. Es darf nicht in aufdringlicher Form gestaltet und
angebracht sein und das übliche Maß (etwa 35 x 50 cm) nicht
übersteigen.
b)
Bei Vorliegen besonderer Umstände, zum Beispiel bei
versteckt liegenden Praxiseingängen, darf der Arzt mit
Zustimmung des ärztlichen Kreisverbandes weitere
Arztschilder anbringen.
c)
Bei Verlegung der Praxis darf der Arzt an dem Haus, aus dem
er fortgezogen ist, bis zur Dauer eines halben Jahres ein
Schild mit einem entsprechenden Vermerk anbringen.
(14) Mit Genehmigung des ärztlichen Kreisverbandes darf der
Arzt ausgelagerte Praxisräume gemäß § 18 erforderlichenfalls
mit einem Hinweisschild kennzeichnen, welches seinen Namen,
seine Arztbezeichnung und den Hinweis "Untersuchungsräume"
oder "Behandlungsräume" ohne weitere Zusätze enthält.
Nr. 3
Anzeigen
(1)
Anzeigen über die Niederlassung oder Zulassung zur
vertragsärztlichen Versorgung dürfen nur in Zeitungen
erfolgen. Sie dürfen außer der Anschrift der Praxis nur die
für die Schilder des Arztes gestatteten Angaben enthalten
und nur dreimal in der gleichen Zeitung innerhalb eines
Zeitraumes von drei Monaten zur Bekanntgabe der
Niederlassung oder der Aufnahme der Vertragsarztpraxis
veröffentlicht werden.
(2)
Im übrigen sind Anzeigen in Zeitungen nur bei Praxisaufgabe,
Praxisübergabe, längerer Abwesenheit von der Praxis oder
Krankheit sowie bei der Verlegung der Praxis und bei der
Änderung der Sprechstundenzeit oder der Fernsprechnummer
gestattet. Derartige Anzeigen dürfen höchstens dreimal je
Anlaß veröffentlicht werden.
(3)
Form und Inhalt dieser Zeitungsanzeigen müssen sich nach den
örtlichen Gepflogenheiten richten.
Nr. 4
Verzeichnisse
Ärzte dürfen sich in für die Öffentlichkeit bestimmte
Informationsmedien eintragen lassen, wenn diese folgenden
Anforderungen gerecht werden:
a)
Sie müssen allen Ärzten, die die Kriterien des
Verzeichnisses erfüllen, zu denselben Bedingungen
gleichermaßen mit einem kostenfreien Grundeintrag offen
stehen,
b)
die Eintragungen müssen sich grundsätzlich auf die nach
Kapitel D I Nr. 2 ankündigungsfähigen Bezeichnungen
beschränken.
(2)
Soll das Verzeichnis weitere Angaben enthalten, darf sich
der Arzt eintragen lassen, wenn sich die Angaben im Rahmen
der Bestimmungen nach Nr. 5 halten und insbesondere die
Form, der Inhalt, der Umfang und die Systematik der Angaben
vom Herausgeber des Verzeichnisses vor der Veröffentlichung
mit der Kammer abgestimmt worden sind.
(3)
Ärzte, welche sich zu einem zugelassenen Praxisverbund
(Kapitel D II Nr. 11) zusammengeschlossen haben, dürfen dies
in Verzeichnissen zusätzlich zu eventuellen Einzelangaben
der Praxis bekannt geben.
Nr. 5
Patienteninformation in den Praxisräumen, öffentlich
abrufbare Arztinformationen in
Computerkommunikationsnetzen und Ankündigungen auf
Briefbögen, Rezeptvordrucken,
Stempeln sowie im sonstigen beruflichen Schriftverkehr
(1)
Sachliche Informationen, die im Zusammenhang mit der
Erbringung ärztlicher Leistungen stehen, und
organisatorische Hinweise zur Patientenbehandlung (Abs. 3)
sind in Praxisräumen des Arztes sowie in öffentlich
abrufbaren Arztinformationen in Computerkommunikationsnetzen
zur Unterrichtung der Patienten zulässig, wenn eine
berufswidrig werbende Herausstellung des Arztes und seiner
Leistungen unterbleibt.
(2)
Angaben nach Abs. 1 dürfen, soweit sie auf besondere
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (Tätigkeiten)
verweisen, in Praxisinformationen und öffentlich abrufbaren
Arztinformationen in Computerkommunikationsnetzen nur dann
aufgenommen werden, wenn diese Angaben nicht mit solchen der
Weiterbildungsordnung oder solchen Qualifikationen, die von
Ärztekammern verliehen wurden, verwechselt werden können.
Den Angaben muss der deutliche Hinweis vorangestellt werden,
dass ihnen nicht eine von einer Ärztekammer verliehene
Qualifikation zugrunde liegt.
(3)
Bei praxisorganisatorischen Hinweisen handelt es sich um
Hinweise, welche die „Organisation" der Inanspruchnahme des
Arztes durch Patienten in seinen Praxisräumen sowie den
organisatorischen Ablauf in der Praxis selbst betreffen.
Hinweise auf Sprechstunden, Sondersprechstundenzeiten,
Telefonnummern, Erreichbarkeit außerhalb der Sprechstunde,
Praxislage im Bezug auf öffentliche Verkehrsmittel
(Straßenplan), Angabe über Parkplätze, besondere
Einrichtungen für Behinderte können Gegenstand von
praxisorganisatorischen Hinweisen sein.
(4)
Entsprechendes gilt für Ankündigungen auf Briefbögen,
Rezeptvordrucken, Stempeln und im sonstigen beruflichen
Schriftverkehr.
Nr.
6
(unbesetzt)
II. Formen der Zusammenarbeit (Gemeinschaftspraxis,
Partnerschaft, Medizinische Kooperationsgemeinschaft,
Praxisverbund)
Nr. 7
Berufsrechtsvorbehalt
Soweit Vorschriften dieser Berufsordnung Regelungen des
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (Gesetz über
Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe [PartGG]
vom 25.7.1994 - BGBl. I S. 1744) einschränken, sind sie
vorrangig aufgrund von § 1 Abs. 3 PartGG.
Nr. 8
Berufsausübungsgemeinschaften von Ärzten
(1)
Für die Berufsausübungsgemeinschaft dürfen Ärzte nur
Gesellschaftsformen wählen, welche die eigenverantwortliche
und freiberufliche Berufsausübung wahren. Solche
Gesellschaftsformen sind die Gesellschaft des bürgerlichen
Rechts (§§ 705 ff BGB) für die Gemeinschaftspraxis und die
Partnerschaftsgesellschaft für die Ärztepartnerschaft. Es
dürfen sich nur Ärzte zusammenschließen, welche ihren Beruf
ausüben. Sie dürfen nur einer Berufsausübungsgemeinschaft
angehören; ausgenommen ist nur die Kooperation mit einem
Krankenhaus oder vergleichbaren Einrichtungen.
(2)
Die Berufsausübungsgemeinschaft ist nur zulässig an einem
gemeinsamen Praxissitz. Ärzte, die ihrem typischen
Fachgebietsinhalt nach regelmäßig nicht unmittelbar
patientenbezogen ärztlich tätig sind, dürfen sich zu einer
Berufsausübungsgemeinschaft auch derart zusammenschließen,
daß jeder der Gemeinschaftspartner seine ärztliche Tätigkeit
an einem Praxissitz ausübt, der den Mittelpunkt seiner
Berufstätigkeit bildet. Ein eigener Praxissitz ist auch
zulässig für einen Arzt, der die Voraussetzungen des Satzes
2 erfüllt, wenn er sich mit einem Arzt oder Ärzten, für die
Satz 1 gilt, zusammenschließt.
(3)
Bei allen Formen gemeinsamer Berufsausübung muß die freie
Arztwahl gewährleistet bleiben.
(4)
Der Zusammenschluß zu Berufsausübungsgemeinschaften und zu
Organisationsgemeinschaften ist von den beteiligten Ärzten
ihrer Kammer anzuzeigen. Sind für die beteiligten
Ärzte mehrere Kammern zuständig, so ist jeder Arzt
verpflichtet, die für ihn zuständige Kammer auf alle am
Zusammenschluß beteiligten Ärzte hinzuweisen.
Nr. 9
Kooperative Berufsausübung zwischen Ärzten
und Angehörigen anderer Fachberufe
(1)
Ärzte können sich auch mit selbständig tätigen und zur
eigenverantwortlichen Berufsausübung befugten
Berufsangehörigen der Berufe nach Absatz 2 zur kooperativen
Berufsausübung zusammenschließen (medizinische
Kooperationsgemeinschaft). Die Kooperation ist nur in der
Form einer Partnerschaftsgesellschaft nach dem PartGG oder
aufgrund eines schriftlichen Vertrages über die Bildung
einer Kooperationsgemeinschaft in der Rechtsform einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts gestattet. Dem Arzt ist ein
solcher Zusammenschluß im einzelnen nur mit solchen anderen
Berufsangehörigen und in der Weise erlaubt, daß diese in
ihrer Verbindung mit dem Arzt einen gleichgerichteten oder
integrierenden diagnostischen oder therapeutischen Zweck bei
der Heilbehandlung, auch auf dem Gebiete der Prävention und
Rehabilitation, durch räumlich nahes und koordiniertes
Zusammenwirken aller beteiligten Berufsangehörigen erfüllen
können. Darüber hinaus muß der Kooperationsvertrag
gewährleisten, daß
a)
die eigenverantwortliche und selbständige Berufsausübung des
Arztes gewahrt ist;
b)
die Verantwortungsbereiche der Partner gegenüber den
Patienten getrennt bleiben;
c)
medizinische Entscheidungen, insbesondere über Diagnostik
und Therapie, ausschließlich der Arzt trifft, sofern nicht
der Arzt nach seinem Berufsrecht den in der Gemeinschaft
selbständig tätigen Berufsangehörigen eines anderen
Fachberufs solche Entscheidungen überlassen darf;
d)
der Grundsatz der freien Arztwahl gewahrt bleibt;
e)
der behandelnde Arzt zur Unterstützung in seinen
diagnostischen Maßnahmen oder zur Therapie auch andere als
die in der Gemeinschaft kooperierenden Berufsangehörigen
hinzuziehen kann;
f)
die Einhaltung der berufsrechtlichen Bestimmungen der Ärzte,
insbesondere das grundsätzliche Verbot der Errichtung einer
Zweigpraxis, die Pflicht zur Dokumentation, das Verbot der
Werbung und die Regeln zur Erstellung einer
Honorarforderung, von den übrigen Partnern beachtet wird;
g)
sich die medizinische Kooperationsgemeinschaft verpflichtet,
im Rechtsverkehr die Namen aller Partner und ihre
Berufsbezeichnungen anzugeben und, sofern es sich um eine
eingetragene Partnerschaftsgesellschaft handelt, den Zusatz
"Partnerschaft" zu führen, sofern es sich um eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt, den Zusatz
"Kooperationsgemeinschaft" zu führen.
(2)
Ärzte können sich unter Berücksichtigung des Gebots nach
Absatz 1 Satz 3 nur mit einem oder mehreren Angehörigen
folgender Berufe im Gesundheitswesen zu einer medizinischen
Kooperationsgemeinschaft zusammenschließen:
a)
Zahnärzte
b)
Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten, Diplompsychologen
c)
Klinische Chemiker, Ernährungswissenschaftler und andere
Naturwissenschaftler
d)
Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Heilpädagogen
e)
Hebammen
f)
Logopäden und Angehörige gleichgestellter
sprachtherapeutischer Berufe
g)
Ergotherapeuten
h)
Angehörige der Berufe in der Physiotherapie
i)
Medizinisch-technische Assistenten
j)
Angehörige staatlich anerkannter Pflegeberufe
k)
Diätassistenten
Die
für die Mitwirkung des Arztes zulässige berufliche
Zusammensetzung der Kooperation im einzelnen richtet sich
nach dem Gebot des Absatzes 1 Satz 3; es ist erfüllt, wenn
Angehörige aus solchen der vorgenannten Berufsgruppen
kooperieren, die mit dem Arzt entsprechend seinem Fachgebiet
einen gemeinschaftlich erreichbaren medizinischen Zweck nach
der Art ihrer beruflichen Kompetenz zielbezogen erfüllen
können.
(3)
Angestellte Ärzte einer medizinischen
Kooperationsgemeinschaft dürfen nur der Weisungsbefugnis der
ärztlichen Partner unterstellt sein.
(4)
Der Arzt darf sich nur einer einzigen medizinischen
Kooperationsgemeinschaft anschließen.
(5)
Die Mitwirkung des Arztes in einer medizinischen
Kooperationsgemeinschaft bedarf der Genehmigung der Kammer.
Der Kammer ist der Kooperations- oder Partnerschaftsvertrag
vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die
vorgenannten Voraussetzungen für den Arzt erfüllt sind. Auf
Anforderung sind ergänzende Auskünfte zu erteilen.
Nr. 10
Beteiligung von Ärzten an sonstigen Partnerschaften
Einem Arzt ist es gestattet, in Partnerschaften gemäß § 1
Abs. 1 und Abs. 2 PartGG mit Angehörigen anderer Berufe als
den vorstehend in Kapitel D Nr. 9 genannten
zusammenzuarbeiten, wenn er in der Partnerschaft nicht die
Heilkunde am Menschen ausübt. Der Vertrag über diese
Partnerschaftsgesellschaft ist der Kammer vorzulegen, damit
geprüft werden kann, ob die beruflichen Belange des Arztes
gewahrt sind. Auf Anforderung sind ergänzende Auskünfte zu
erteilen.
Nr. 11
Praxisverbund
(1)
Ärzte dürfen, auch ohne sich zu einer
Berufsausübungsgemeinschaft zusammenzuschließen, eine
Kooperation verabreden (Praxisverbund), welche auf die
Erfüllung eines durch gemeinsame oder gleichgerichtete
Maßnahmen bestimmten Versorgungsauftrags oder auf eine
andere Form der Zusammenarbeit zur Patientenversorgung, z.B.
auf dem Felde der Qualitätssicherung oder
Versorgungsbereitschaft, gerichtet ist. Die Teilnahme soll
allen dazu bereiten Ärzten ermöglicht werden; soll die
Möglichkeit zur Teilnahme beschränkt werden, z.B. durch
räumliche oder qualitative Kriterien, müssen die dafür
maßgeblichen Kriterien für den Versorgungsauftrag notwendig
und nicht diskriminierend sein und der Kammer gegenüber
offen gelegt werden. Ärzte in einer zulässigen Kooperation
dürfen die medizinisch gebotene oder vom Patienten
gewünschte Überweisung an nicht dem Verbund zugehörige Ärzte
nicht behindern.
(2)
Die Bedingungen der Kooperation nach Absatz 1 müssen in
einem schriftlichen Vertrag niedergelegt werden, der der
Kammer vorgelegt werden muss.
(3)
In eine Kooperation nach Abs. 1 können auch Krankenhäuser,
Vorsorge- und Rehakliniken und Angehörige anderer
Gesundheitsberufe nach Abschnitt D II Nr. 9 Abs. 2
einbezogen werden, wenn die Grundsätze nach Abschnitt D II
Nr. 9 Abs. 1 gewahrt sind.
III. Pflichten bei grenzüberschreitender ärztlicher
Tätigkeit
Nr. 12
Praxen deutscher Ärzte
in anderen EU-Mitgliedstaaten
Führt ein Arzt neben seiner Niederlassung oder neben seiner
ärztlichen Berufstätigkeit im Geltungsbereich dieser
Berufsordnung in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union eine Praxis oder übt er dort eine weitere
ärztliche Berufstätigkeit aus, so hat er dies dem ärztlichen
Kreisverband anzuzeigen. Der Arzt hat Vorkehrungen
für eine ordnungsgemäße Versorgung seiner Patienten am Ort
seiner Berufsausübung im Geltungsbereich dieser
Berufsordnung während seiner Tätigkeit in den anderen
Mitgliedstaaten zu treffen. Der ärztliche Kreisverband kann
verlangen, daß der Arzt die Zulässigkeit der Eröffnung der
weiteren Praxis nach dem Recht des betreffenden
Mitgliedstaats der Europäischen Union nachweist.
Nr. 13
Grenzüberschreitende ärztliche Tätigkeit von Ärzten
aus anderen EU-Mitgliedstaaten
Wird ein Arzt, der in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union niedergelassen ist oder dort seine
berufliche Tätigkeit entfaltet, vorübergehend im
Geltungsbereich dieser Berufsordnung grenzüberschreitend
ärztlich tätig, ohne eine Niederlassung zu begründen, so hat
er die Vorschriften dieser Berufsordnung zu beachten. Dies
gilt auch, wenn der Arzt sich darauf beschränken will, im
Geltungsbereich dieser Berufsordnung auf seine Tätigkeit
aufmerksam zu machen; die Ankündigung seiner Tätigkeit ist
ihm nur in dem Umfang gestattet, als sie nach dieser
Berufsordnung erlaubt ist.
IV. Pflichten in besonderen medizinischen Situationen
Nr. 14
Schutz des menschlichen Embryos
Die
Erzeugung von menschlichen Embryonen zu Forschungszwecken
sowie der Gentransfer in Embryonen und die Forschung an
menschlichen Embryonen und totipotenten Zellen sind
verboten. Verboten sind diagnostische Maßnahmen an Embryonen
und totipotenten Zellen vor dem Transfer in die weiblichen
Organe.
Nr. 15
In-vitro-Fertilisation, Embryotransfer
(1)
Die künstliche Befruchtung einer Eizelle außerhalb des
Mutterleibes und die anschließende Einführung des Embryos in
die Gebärmutter oder die Einbringung von Gameten oder
Embryonen in den Eileiter der genetischen Mutter sind als
Maßnahme zur Behandlung der Sterilität ärztliche Tätigkeiten
und nur nach Maßgabe des § 13 zulässig. Die Verwendung
fremder Eizellen (Eizellen-spende) ist bei Einsatz dieser
Verfahren verboten.
(2)
Ein Arzt kann nicht verpflichtet werden, an einer
In-vitro-Fertilisation oder einem Embryotransfer
mitzuwirken.
E. Inkrafttreten
Diese Berufsordnung geändert am 14. Oktober 2001, tritt am
1. Januar 2002 in Kraft.